Videoüberwachung im Betrieb

Letzte Bearbeitung: 11.11.2011

Übersicht

Allgemeines

Typische Probleme und Regelungsmöglichkeiten

Rechte des Betriebsrats

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Literatur

Internet-Adressen


Allgemeines

In immer mehr Betrieben will die Firma eine Videoüberwachung der Beschäftigten einführen. Als Begründung wird meist die Sicherheit und der Schutz vor Diebstählen angeführt. Der ‚gläserne Arbeitnehmer’ lässt grüßen. Eine solche Überwachung ist aus datenschutzrechtlichen Aspekten höchst problematisch.

Ein komplexes Videoüberwachungssystem besteht im allgemeinen aus den folgenden wesentlichen Komponenten:

Welche dieser Komponenten wirklich eingesetzt werden, ist aber je nach Einsatzzweck und Betrieb sehr unterschiedlich. Umso wichtiger ist es deshalb, in einer Betriebsvereinbarung genau zu vereinbaren, aus welchen Bestandteilen das zugestimmte System besteht, mit der Maßgabe, dass jede Änderung dieser Bestandteile oder die Hinzufügung neuer Komponenten der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

Die Videoüberwachung im betrieblichen Bereich kann zu vielen verschiedenen Zwecken erfolgen, z. B.:

  • Kontrolle oder Steuerung von Maschinen und Fahrzeugen z. B. in einem unübersichtlichen Gelände oder Gebäude

  • Unterstützung bei der allgemeinen Gebäude-/Geländeüberwachung durch Sicherheitsdienste

  • Prävention (Abschreckung) für externe oder interne Diebe

  • Sammlung von Beweismitteln bei Diebstählen u. ä.

  • allgemeine Verhaltens oder Leistungskontrolle von MitarbeiterInnen

In jedem Fall stellt die Videoüberwachung einen massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz) dar – deshalb ist sie nur zulässig, wenn es keine anderen angemessenen Maßnahmen oder Mittel gibt, den angestrebten (legitimen) Zweck (z. B. Verhinderung von Diebstahl) zu erreichen.

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Typische Probleme und Regelungsmöglichkeiten

Solche Probleme müssen nicht zwangsläufig auftreten, sondern sind vermeidbar, wenn die Videoüberwachung vom Betriebsrat durch eine gute Betriebsvereinbarung geregelt wird.

Gemäß den Mitbestimmungsrechten (s. unten) kann der Betriebsrat darauf bestehen, dass, bevor mit der Videoüberwachung konkret begonnen wird, mit ihm eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird - notfalls über eine Einigungsstelle.

Bisher war sich die Rechtsprechung einig, dass heimliche Videoaufnahmen illegal sein und deshalb nicht verwertet werden dürfen (z. B. als Beweismittel in Kündigungsverfahren). Dies wird durch die jüngsten diesbezüglichen BAG-Entscheidungen (BAG-Beschlüsse vom 27.3.2003, Az.: 2 AZR 51/02 und  vom 26.8.2008, Az.1 ABR 16/07) in Zweifel gezogen; danach darf unter bestimmten Voraussetzungen eine heimliche, nicht mitbestimmte Videoaufnahme dennoch als Beweismittel verwertet werden.

Dieses Urteil ist auf viel Kritik gestoßen; detailliert damit auseinander gesetzt hat sich u. a. Prof. Wedde in CF 1/2004, S. 23ff. Um einigermaßen auf der sicheren Seite zu sein, sollte der BR in seiner Betriebsvereinbarung auf jeden Fall ein ausdrückliches Verwertungsverbot für solche illegal erhaltene Bilder und Daten aufnehmen.

Für die inhaltliche 'Zähmung' der Videoüberwachung kann man an folgenden Punkten ansetzen:

  • statt einer Videoüberwachung werden andere Maßnahmen vereinbart, die weniger problematisch sind und den gleichen Zweck erfüllen

  • Art und Anzahl der Kameras

  • keine Life-Bilder, sondern nur Aufzeichnung der Bilder zur späteren Beweissicherung

  • Begrenzung der Zugriffsmöglichkeiten auf Bilder und Aufzeichnungen nur auf wenige Personen

  • möglichst geringe Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen

  • keine Schnittstellen zu anderen Systemen

  • intensive Beteiligung des BR/PR bei der Auswertung von Aufzeichnungen

  • intensive Beteiligung des BR/PR bei eventuellen personellen Konsequenzen auf Grund der Videoüberwachung

Elemente einer Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung sollte u. a. folgende zentrale Elemente enthalten:

  • möglichst genaue Festlegung der vereinbarten Zwecke der Videoüberwachung

  • Übersicht über das vereinbarte System (am besten in den Anhang), z. B. Art und Standort der Kameras, Art der Aufzeichnung, Auswertungen etc.

  • Regelungen zum Datenschutz und zur Verhaltens-/Leistungskontrolle

  • Verfahren bei einem Missbrauchsverdacht

  • Art der Information der Mitarbeiter über die Videoüberwachung

  • Beteiligung des BR/PR

  • Verwertungsverbot bei illegaler Nutzung

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Rechte des Betriebsrats

Informationsrechte

  • § 80 Abs. 2, § 90 Abs. 1 BetrVG

    • 'Bringschuld' des Arbeitgebers, schon in der Planungsphase; trotzdem sich aktiv Informationen besorgen, am besten über eine ausführliche Frageliste.

    • Der Arbeitgeber muss den BR 'umfassend' informieren, d.h. über (fast) alles, unabhängig davon, ob der BR dabei Mitbestimmung hat. Vorhandene schriftliche Unterlagen muss er vorlegen.

Mitbestimmungsrechte (notfalls über Einigungsstelle erzwingbar)::

  • § 87 Abs. 1. Nr. 6 BetrVG ('Verhaltens- oder Leistungskontrolle')

    • Danach darf der AG nur Kontrollen  mittels EDV, insbesondere eine Videoüberwachung, durchführen, wenn dies vorher mit dem BR vereinbart wurde.

Kontrollrechte

  • § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; wichtig:

    • Sehr umfassende Kontrollpflicht des BR.

    • Keine Einschränkungen, auch nicht durch den Datenschutz

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Literatur

  • Däubler: ‚Gläserne Belegschaften? Datenschutz in Betrieb und Dienststelle‘, 5. Auflage, 2010, BUND-Verlag, 49,90 €

    • Eine aktualisierte Neuausgabe des bewährten 'Klassikers' zum Arbeitnehmerdatenschutz - ein MUSS für jeden Betriebsrat, der sich mit Datenschutz befasst.

  • Gola, Wronka: 'Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz', 5. Auflage, 2010, Datakontext-Fachverlag, 89,00 €

    • Behandelt alle möglichen Aspekte des Arbeitnehmerdatenschutzes, ist in seiner Tendenz aber eher arbeitgeberorientiert.

  • Zeitschrift: 'Computer und Arbeit', AiB-Verlag, Köln, 85,20 € / Jahr (11 Hefte)

    • Enthält immer mal wieder interessante Info. u. a. zur Videoüberwachung, speziell für BR/PR – sehr empfehlenswert 

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Internet-Adressen

  • www.datenschutz.de

    • Ein umfassendes Datenschutzportal, das von den Landes- und dem Bundesdatenschutzbeauftragten betrieben wird. Hier sind zahlreiche, auch aktuelle Informationen, u. a. auch zur Videoüberwachung (primär öffentlicher Bereich),  hinterlegt, Dokumente können herunter geladen werden, und zahlreiche Links zu datenschutzrelevanten Internet-Seiten werden angeboten

  • www.datenschutzzentrum.de

    • Homepage des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein; enthält viele Materialien zur Videoüberwachung aus Datenschutzsicht

  • www.dergrossebruder.org

    • Behandelt kritisch vor allem die öffentliche Videoüberwachung

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