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Videoüberwachung im BetriebLetzte Bearbeitung: 11.11.2011 ÜbersichtTypische Probleme und Regelungsmöglichkeiten Aktuelle Seminare
AllgemeinesIn immer mehr Betrieben will die Firma eine Videoüberwachung der Beschäftigten einführen. Als Begründung wird meist die Sicherheit und der Schutz vor Diebstählen angeführt. Der ‚gläserne Arbeitnehmer’ lässt grüßen. Eine solche Überwachung ist aus datenschutzrechtlichen Aspekten höchst problematisch. Ein komplexes Videoüberwachungssystem besteht im allgemeinen aus den folgenden wesentlichen Komponenten: Welche dieser Komponenten wirklich eingesetzt werden, ist aber je nach Einsatzzweck und Betrieb sehr unterschiedlich. Umso wichtiger ist es deshalb, in einer Betriebsvereinbarung genau zu vereinbaren, aus welchen Bestandteilen das zugestimmte System besteht, mit der Maßgabe, dass jede Änderung dieser Bestandteile oder die Hinzufügung neuer Komponenten der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Die Videoüberwachung im betrieblichen Bereich kann zu vielen verschiedenen Zwecken erfolgen, z. B.:
In jedem Fall stellt die Videoüberwachung einen massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz) dar – deshalb ist sie nur zulässig, wenn es keine anderen angemessenen Maßnahmen oder Mittel gibt, den angestrebten (legitimen) Zweck (z. B. Verhinderung von Diebstahl) zu erreichen. Typische Probleme und RegelungsmöglichkeitenSolche Probleme müssen nicht zwangsläufig auftreten, sondern sind vermeidbar, wenn die Videoüberwachung vom Betriebsrat durch eine gute Betriebsvereinbarung geregelt wird. Gemäß den Mitbestimmungsrechten (s. unten) kann der Betriebsrat darauf bestehen, dass, bevor mit der Videoüberwachung konkret begonnen wird, mit ihm eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird - notfalls über eine Einigungsstelle. Bisher war sich die Rechtsprechung einig, dass heimliche Videoaufnahmen illegal sein und deshalb nicht verwertet werden dürfen (z. B. als Beweismittel in Kündigungsverfahren). Dies wird durch die jüngsten diesbezüglichen BAG-Entscheidungen (BAG-Beschlüsse vom 27.3.2003, Az.: 2 AZR 51/02 und vom 26.8.2008, Az.1 ABR 16/07) in Zweifel gezogen; danach darf unter bestimmten Voraussetzungen eine heimliche, nicht mitbestimmte Videoaufnahme dennoch als Beweismittel verwertet werden. Dieses Urteil ist auf viel Kritik gestoßen; detailliert damit auseinander gesetzt hat sich u. a. Prof. Wedde in CF 1/2004, S. 23ff. Um einigermaßen auf der sicheren Seite zu sein, sollte der BR in seiner Betriebsvereinbarung auf jeden Fall ein ausdrückliches Verwertungsverbot für solche illegal erhaltene Bilder und Daten aufnehmen. Für die inhaltliche 'Zähmung' der Videoüberwachung kann man an folgenden Punkten ansetzen:
Elemente einer BetriebsvereinbarungEine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung sollte u. a. folgende zentrale Elemente enthalten:
Rechte des BetriebsratsInformationsrechte
Mitbestimmungsrechte (notfalls über Einigungsstelle erzwingbar)::
Kontrollrechte
Literatur
Internet-Adressen
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