Der EDV-Einsatz aus Sicht der Beschäftigten

Letzte Bearbeitung: 11.04.2012

Übersicht

Allgemeines

Typische Probleme

Die EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung

Rechte des Betriebsrats

Aktuelle Seminare

Literatur

Internet-Adressen


Allgemeines

Arbeitsplätze ohne die Nutzung von Computer sind heute kaum noch denkbar: In der Verwaltung werden schon seit langem PCs benutzt, um die vielfältigen Aufgaben zu erledigen, und auch in der Produktion werden die Computer immer mehr eingesetzt, sei es zur direkten Produktionssteuerung oder zur Produktionskontrolle und -überwachung. Nach der neuesten Statistik nutzen praktisch alle Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten in irgend einer Form den Computer.

Typische EDV-Anwendung sind:

  • betriebswirtschaftliche Software (z. B. Personalwirtschaft, Finanzwesen, Logistik, Produktion, Vertrieb)

  • Büroanwendungen (z. B. Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, elektronische Vorgangssteuerung (Workflow))

  • Telefonanlagen (einschließlich ACD)

  • Zeiterfassung und Zugangskontrolle

  • Intranet, Internet, E-Mail

Praktisch alle diese Computeranwendungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats, d. h., sie dürfen nicht in Betrieb genommen oder geändert werden, ohne dass ihnen die Interessenvertretung zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung findet üblicherweise in Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung statt. Darin wird dann u.a. vereinbart, zu welchen Zwecken der Computer benutzt werden darf, welche Mitarbeiterdaten der Arbeitgeber mittels Computer erfassen, speichern und auswerten darf und wie der Computerarbeitsplatz ergonomisch zu gestalten ist.

Top


Typische Probleme

Untersucht man die Auswirkungen der verschiedenen EDV-Anwendungen, so stellt man schnell fest, dass sie von Betrieb zu Betrieb sehr unterschiedlich sind. Je nach dem, um was für einen Betrieb es sich handelt, wie groß der Betrieb ist, wie intensiv mit den Anwendungen gearbeitet wird und - last but not least - wie intensiv sich der BR/PR damit auseinandersetzt, werden die Auswirkungen des Computereinsatzes sehr unterschiedlich sein.

Die Beschäftigten werden vor allem mit folgenden Problembereichen beim Einsatz von Computern konfrontiert:

  • eine mögliche automatische Kontrolle ihres Verhaltens bzw. ihrer Leistung (Stichwort: 'gläserner Mitarbeiter')

  • Schutz ihrer Daten

  • Qualifizierung für die Nutzung der Programme

  • Ergonomie, d. h. Gestaltung ihres Computerarbeitsplatzes einschließlich der genutzten Software

  • Veränderung der Arbeitsorganisation (Zuständigkeiten, Kompetenzen, Verfahren etc.)

  • die Form ihrer Beteiligung an neuen EDV-Projekten

  • Rationalisierung (Arbeitsplatzabbau, bis hin zu betriebsbedingten Kündigungen)

 Hinzu kommt noch die Frage, wie der BR/PR selbst die EDV-Anwendungen für seine eigenen Zwecke nutzen kann - und zwar nicht nur zum Briefeschreiben, sondern auch als umfassendes und mächtiges Werkzeug für seine betriebsrätlichen Aufgaben (z. B. Analysen der Belegschaftsstruktur im Rahmen der Personalplanung).

Zu all diesen Fragen und Problemen existieren (mehr oder weniger umfangreiche) Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung, so dass in entsprechenden Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen dazu 'Spielregeln' vereinbart werden können.

Top


Die EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung

Statt aber für jedes einzelne EDV-System eine eigene Betriebsvereinbarung abzuschließen, ist es schon seit längerer Zeit in vielen Betrieben üblich, eine EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV) abzuschließen, die die Regelungen enthält, die für alle EDV-Systeme gleich sind - dann sind für einzelne Systeme entweder gar keine zusätzlichen Regelungen mehr erforderlich (z. B. Finanzbuchhaltung) oder der Regelungsumfang kann sich auf die für dieses System ganz spezifischen Punkte beschränken. Solche ergänzenden Vereinbarungen kann man entweder als eigene Betriebsvereinbarung oder, was den formalen Teil noch etwas reduziert, als Anhang zur RBV konzipieren.

Eine Rahmenbetriebsvereinbarung ist zwar rechtlich nicht erzwingbar, aber es dürfte sowohl im Interesse des AG als auch des BR/PR liegen, so vorzugehen, denn damit ersparen sich beide Seiten großen unnötigen Aufwand.

Eine typische RBV könnte z. B. wie folgt gegliedert sein:

  • Präambel, Regelungsgrundsätze, Geltungsbereich

  • Begriffsbestimmungen (für die Begriffe, die man verwendet und die nicht selbsterklärend sind)

  • Übersicht über die zugestimmten Systeme (im Anhang)

  • Einzelregelungen zu den Problembereichen

    • Verhaltens- oder Leistungskontrolle

    • Arbeitnehmer-Datenschutz

    • Zugriffsberechtigungen

    • Grundsätze für die EDV-Sicherheitsmaßnahmen bzw. -Nutzungsrichtlinie

    • Qualifizierung

    • Ergonomie (eventuell besser in eigener BV regeln)

    • Arbeitsorganisation (eventuell)

    • Beteiligung der Beschäftigten bei EDV-Projekten

    • Rationalisierung (eventuell)

  • Beteiligung des BR (Informations-, Mitbestimmungs- und Kontrollrechte)

  • Nutzung der EDV für betriebsrätliche Zwecke

  • Schlussbestimmungen (v. a. Verwertungsverbot für illegal erhaltene Informationen durch den AG)

  • Anhänge

    • Anhang A: Übersicht über die zugestimmten Systeme

    • Anhang B: ergänzende Einzelregelungen

Top


Rechte des Betriebsrats

Informationsrechte

  • § 80 Abs. 2, § 90 Abs. 1 BetrVG

    • 'Bringschuld' des Arbeitgebers, schon in der Planungsphase; trotzdem sollte sich der BR aktiv Informationen besorgen, am besten über eine ausführliche Frageliste.

    • Der Arbeitgeber muss den BR 'umfassend' informieren, d.h. über (fast) alles, unabhängig davon, ob der BR dabei Mitbestimmung hat. Vorhandene schriftliche Unterlagen muss er vorlegen.

Mitbestimmungsrechte (notfalls über Einigungsstelle erzwingbar)::

  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ('Ordnung und Verhalten im Betrieb')

    • V. a. wichtig für Sicherheits- oder Nutzungsrichtlinie u. ä.

  • § 87 Abs. 1. Nr. 6 BetrVG ('Verhaltens- oder Leistungskontrolle')

    • Danach darf der AG nur Kontrollen mittels EDV-Systemen durchführen, wenn dies vorher mit dem BR vereinbart wurde.

    • Es kommt für die Frage der Mitbestimmung nicht darauf an, ob der AG eine Kontrolle wirklich durchführen will oder nicht, sondern ausreichend allein ist die technische Möglichkeit für Kontrollen  - und die ist bei EDV-Systemen praktisch immer vorhanden.

    • Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle wird durch diesen § nicht erlaubt und auch nicht verboten - die Bestimmung besagt nur, dass sich AG und BR vor einer möglichen Kontrolle einigen müssen.

  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ('Arbeitsschutz, Ergonomie von Bildschirmarbeitsplätzen')

    • Der BR hat eine umfassende MB bei der Umsetzung der Bildschirmarbeitsverordnung, also z.B. bei:

      • der konkreten Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze

      • der Konzeption und Durchführung der Bildschirmarbeitsplatz-Analyse

      • der Regelung zur Mischarbeit bzw. der Bildschirmpausen

  • § 94 BetrVG ('Beurteilungen und Personalfragebogen')

    • Wichtig, wenn der AG Einwilligungs- und Verpflichtungserklärungen von den MitarbeiterInnen fordert: diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des BR

  • § 97 Abs. 2 BetrVG ('Initiativrecht bei der Qualifizierung')

    • Der BR kann (notfalls über eine Einigungsstelle) erzwingen, dass der AG eine Qualifizierungsmaßnahme durchführt, wenn die Kenntnisse der MitarbeiterInnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mehr) ausreichen.

  • § 98 Abs. 1 BetrVG ('Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen')

    • Wenn eine Qualifizierung für ein EDV-Programm stattfindet, hat der BR ein volles MB-Recht bzgl. der Durchführung, z.B. bei der Auswahl der TeilnehmerInnen, beim Zeitpunkt und der Dauer der Maßnahme, beim Inhalt, beim Referenten usw.

Kontrollrechte

  • § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; wichtig:

    • Sehr umfassende Kontrollpflicht des BR.

    • Keine Einschränkungen, auch nicht durch den Datenschutz

Top


Literatur

  • Zeitschrift: 'Computer und Arbeit', AiB-Verlag, Köln, 85,20 € / Jahr (11 Hefte)

    • Enthält immer sehr interessante Info. zu allen möglichen EDV-Fragen im weitesten Sinne, speziell für BR/PR – sehr empfehlenswert

  • Ahrens, Konrad-Klein: ‚Datenschutz & Mitbestimmung. Leitfaden für Betriebsräte‘, mit CD-ROM, AiB-Verlag 2005, 29,80 €

    • die Autoren sind Berater der TBS NRW; die Broschüre (und v.a. die CD-ROM) enthält viele Darstellungen und Materialien (z.B. BV-Vorschläge) zu IT-Themen – empfehlenswert

  • Däubler: ‚Gläserne Belegschaften? Datenschutz in Betrieb und Dienststelle‘, 5. Auflage, 2010, BUND-Verlag, 49,90 €

    • Eine aktualisierte Neuausgabe des bewährten 'Klassikers' zum Arbeitnehmerdatenschutz - ein MUSS für jeden Betriebsrat, der sich mit Datenschutz befasst.

  • Gola, Wronka: 'Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz', 5. Auflage, 2010, Datakontext-Fachverlag, 89,00 €

    • Behandelt alle möglichen Aspekte des Arbeitnehmerdatenschutzes, ist in seiner Tendenz aber eher arbeitgeberorientiert.

  • Gola; Schomerus: 'BDSG. Kommentar', 10. Auflage, 2010, Verlag C. H. Beck, 54 €

    • Ein vollständiger und aktueller Kommentar zum BDSG

  • Bachner, Hellmann: ‚Die Betriebsvereinbarung. Mit Mustervereinbarungen auf CD-ROM‘, Bund-Verlag 2010, 34,90 €

    • Umfangreiche juristische und praktische Erläuterungen zum Thema ‚Betriebsvereinbarung und große Sammlung von ‚Musterbetriebsvereinbarungen‘ zu den verschiedensten Themen (Texte als WORD-Dokument auf CD) sehr empfehlenswert

Top


Internet-Adressen

  • www.datenschutz.de

    • Ein umfassendes Datenschutzportal, das von den Landes- und dem Bundesdatenschutzbeauftragten betrieben wird. Hier sind zahlreiche, auch aktuelle Informationen, u. a. auch zu Internet und Firewall,  hinterlegt, Dokumente können herunter geladen werden, und zahlreiche Links zu datenschutzrelevanten Internet-Seiten werden angeboten - sehr empfehlenswert.

  • www.zaftda.de

    • Hier findet man alle Tätigkeitsberichte der Datenschutzbehörden und –beauftragten

  • www.projekt-datenschutz.de

    • Aktuelle Übersicht über Datenschutzverstöße in Firmen und Behörden

  • www.soliserv.de

    • Eine sehr vielseitige Internet-Adresse von Georg Dresel, speziell für BR/PR, die u. a. von der Hans-Böckler-Stiftung unterstützt wird; sie enthält z. B. eine Vielzahl von Betriebsvereinbarungen (auch zu EDV-Themen) zum Download, die man als Anregung für seine eigene BV nutzen kann.

  • www.sozialnetz-hessen.de/ergo-online

    • Ein sehr umfassendes und immer aktuelles Portal zu allen Fragen der Ergonomie von Bildschirmarbeitsplätzen - sehr empfehlenswert.

Top