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Der EDV-Einsatz aus Sicht der Beschäftigten
Letzte Bearbeitung:
11.04.2012
Übersicht
Allgemeines
Typische Probleme
Die
EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung
Rechte des Betriebsrats
Aktuelle Seminare
Literatur
Internet-Adressen
Allgemeines
Arbeitsplätze ohne die Nutzung von Computer sind heute
kaum noch denkbar: In der Verwaltung werden schon seit langem PCs benutzt,
um die vielfältigen Aufgaben zu erledigen, und auch in der Produktion werden
die Computer immer mehr eingesetzt, sei es zur direkten Produktionssteuerung
oder zur Produktionskontrolle und -überwachung. Nach der neuesten Statistik
nutzen praktisch alle Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten in irgend einer
Form den Computer.
Typische EDV-Anwendung sind:
-
betriebswirtschaftliche Software (z. B.
Personalwirtschaft, Finanzwesen, Logistik, Produktion, Vertrieb)
-
Büroanwendungen (z. B. Textverarbeitung,
Tabellenkalkulation, elektronische Vorgangssteuerung (Workflow))
-
Telefonanlagen (einschließlich ACD)
-
Zeiterfassung und Zugangskontrolle
-
Intranet, Internet, E-Mail
Praktisch alle diese Computeranwendungen unterliegen der
Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats, d. h., sie dürfen nicht in
Betrieb genommen oder geändert werden, ohne dass ihnen die
Interessenvertretung zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung findet
üblicherweise in Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung statt. Darin
wird dann u.a. vereinbart, zu welchen Zwecken der Computer benutzt werden
darf, welche Mitarbeiterdaten der Arbeitgeber mittels Computer erfassen,
speichern und auswerten darf und wie der Computerarbeitsplatz ergonomisch zu
gestalten ist. Top
Typische Probleme
Untersucht man die Auswirkungen der verschiedenen
EDV-Anwendungen, so stellt man schnell fest, dass sie von Betrieb zu Betrieb
sehr unterschiedlich sind. Je nach dem, um was für einen Betrieb es sich
handelt, wie groß der Betrieb ist, wie intensiv mit den Anwendungen
gearbeitet wird und - last but not least - wie intensiv sich der BR/PR damit
auseinandersetzt, werden die Auswirkungen des Computereinsatzes sehr
unterschiedlich sein.
Die Beschäftigten werden vor allem mit folgenden
Problembereichen beim Einsatz von Computern konfrontiert:
-
eine mögliche automatische Kontrolle ihres Verhaltens
bzw. ihrer Leistung (Stichwort: 'gläserner Mitarbeiter')
-
Schutz ihrer Daten
-
Qualifizierung für die Nutzung der Programme
-
Ergonomie, d. h. Gestaltung ihres
Computerarbeitsplatzes einschließlich der genutzten Software
-
Veränderung der Arbeitsorganisation (Zuständigkeiten,
Kompetenzen, Verfahren etc.)
-
die Form ihrer Beteiligung an neuen EDV-Projekten
-
Rationalisierung (Arbeitsplatzabbau, bis hin zu
betriebsbedingten Kündigungen)
Hinzu kommt noch die Frage, wie der BR/PR selbst die
EDV-Anwendungen für seine eigenen Zwecke nutzen kann - und zwar nicht nur
zum Briefeschreiben, sondern auch als umfassendes und mächtiges Werkzeug für
seine betriebsrätlichen Aufgaben (z. B. Analysen der Belegschaftsstruktur im
Rahmen der Personalplanung).
Zu all diesen Fragen und Problemen existieren (mehr oder
weniger umfangreiche) Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der
Interessenvertretung, so dass in entsprechenden Betriebs- bzw.
Dienstvereinbarungen dazu 'Spielregeln' vereinbart werden können.
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Die EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung
Statt aber für jedes einzelne
EDV-System eine eigene Betriebsvereinbarung abzuschließen, ist es schon seit
längerer Zeit in vielen Betrieben üblich, eine EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV)
abzuschließen, die die Regelungen enthält, die für alle EDV-Systeme gleich sind
- dann sind für einzelne Systeme entweder gar keine zusätzlichen Regelungen
mehr erforderlich (z. B. Finanzbuchhaltung) oder der Regelungsumfang
kann sich auf die für dieses System ganz spezifischen Punkte beschränken. Solche
ergänzenden Vereinbarungen kann man entweder als eigene Betriebsvereinbarung
oder, was den formalen Teil noch etwas reduziert, als Anhang zur RBV konzipieren.
Eine Rahmenbetriebsvereinbarung ist zwar rechtlich nicht
erzwingbar, aber es dürfte sowohl im Interesse des AG als auch des BR/PR
liegen, so vorzugehen, denn damit ersparen sich beide Seiten großen
unnötigen Aufwand.
Eine typische RBV könnte z. B. wie folgt gegliedert sein:
-
Präambel, Regelungsgrundsätze, Geltungsbereich
-
Begriffsbestimmungen (für die Begriffe, die man verwendet
und die nicht selbsterklärend sind)
-
Übersicht über die zugestimmten Systeme (im Anhang)
-
Einzelregelungen zu den Problembereichen
-
Verhaltens- oder Leistungskontrolle
-
Arbeitnehmer-Datenschutz
-
Zugriffsberechtigungen
-
Grundsätze für die EDV-Sicherheitsmaßnahmen bzw.
-Nutzungsrichtlinie
-
Qualifizierung
-
Ergonomie (eventuell besser in eigener BV regeln)
-
Arbeitsorganisation (eventuell)
-
Beteiligung der Beschäftigten bei EDV-Projekten
-
Rationalisierung (eventuell)
-
Beteiligung des BR (Informations-, Mitbestimmungs- und
Kontrollrechte)
-
Nutzung der EDV für betriebsrätliche Zwecke
-
Schlussbestimmungen (v. a. Verwertungsverbot für illegal
erhaltene Informationen durch den AG)
-
Anhänge
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Rechte des Betriebsrats
Informationsrechte
Mitbestimmungsrechte (notfalls über
Einigungsstelle erzwingbar)::
-
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ('Ordnung und Verhalten im
Betrieb')
-
§ 87 Abs. 1. Nr. 6 BetrVG ('Verhaltens- oder
Leistungskontrolle')
-
Danach darf der AG nur Kontrollen mittels EDV-Systemen
durchführen, wenn dies vorher mit dem BR vereinbart wurde.
-
Es kommt für die Frage der Mitbestimmung nicht darauf an,
ob der AG eine Kontrolle wirklich durchführen will oder nicht, sondern
ausreichend allein ist die technische Möglichkeit für Kontrollen
- und die ist bei EDV-Systemen praktisch immer vorhanden.
-
Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle wird durch diesen
§ nicht erlaubt und auch nicht verboten - die Bestimmung besagt nur, dass
sich AG und BR vor einer möglichen Kontrolle einigen müssen.
-
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ('Arbeitsschutz, Ergonomie von
Bildschirmarbeitsplätzen')
-
§ 94 BetrVG ('Beurteilungen und Personalfragebogen')
-
§ 97 Abs. 2 BetrVG ('Initiativrecht bei der
Qualifizierung')
-
Der BR kann (notfalls über eine Einigungsstelle)
erzwingen, dass der AG eine Qualifizierungsmaßnahme durchführt, wenn die
Kenntnisse der MitarbeiterInnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mehr)
ausreichen.
-
§ 98 Abs. 1 BetrVG ('Durchführung von
Qualifizierungsmaßnahmen')
-
Wenn eine Qualifizierung für ein EDV-Programm stattfindet, hat der BR
ein volles MB-Recht bzgl. der Durchführung, z.B. bei der Auswahl der TeilnehmerInnen, beim Zeitpunkt und der Dauer der Maßnahme, beim Inhalt,
beim Referenten usw.
Kontrollrechte
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Literatur
-
Zeitschrift: 'Computer und Arbeit',
AiB-Verlag, Köln, 85,20 € / Jahr (11 Hefte)
-
Ahrens, Konrad-Klein: ‚Datenschutz & Mitbestimmung.
Leitfaden für Betriebsräte‘, mit CD-ROM,
AiB-Verlag 2005, 29,80 €
-
Däubler: ‚Gläserne
Belegschaften? Datenschutz in Betrieb und Dienststelle‘, 5. Auflage, 2010,
BUND-Verlag, 49,90 €
-
Gola, Wronka: 'Handbuch zum
Arbeitnehmerdatenschutz', 5. Auflage, 2010, Datakontext-Fachverlag, 89,00 €
-
Gola; Schomerus:
'BDSG. Kommentar', 10. Auflage, 2010, Verlag C. H. Beck, 54 €
-
Bachner, Hellmann:
‚Die Betriebsvereinbarung. Mit Mustervereinbarungen auf CD-ROM‘,
Bund-Verlag 2010, 34,90 €
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Internet-Adressen
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