|
|
Die EinigungsstelleLetzte Bearbeitung: 11.11.2011 ÜbersichtThemen für eine Einigungsstelle Wie funktioniert eine Einigungsstelle? Wenn zwei sich streiten, ... kommt die Einigungsstelle: Eine typische Situation, die viele Betriebsräte kennen: Man verhandelt lange mit dem Arbeitgeber, über einzelne Punkte einigt man sich auch, aber irgendwann merkt man, man kommt nicht weiter, man verhakt sich, beide Seiten bringen immer wieder die gleichen Argumente. Für einen solchen Fall hat das BetrVG in § 76 die Einigungsstelle vorgesehen. Sie soll unter Moderation eines 'neutralen Dritten' versuchen, einen Konsens zu finden, mit dem beide Parteien leben können. Deshalb ist die Einberufung der Einigungsstelle auch keine 'Kriegserklärung' von einer Seite an die andere (obwohl das viele Arbeitgeber so sehen), sondern ein vom Gesetz vorgesehenes Verfahren, um Verhandlungen, die in einer Sackgasse gelandet sind, zu einem vernünftigen Abschluss zu führen. Themen für eine EinigungsstelleEs gibt eine Reihe von Regelungstatbeständen, bei denen eine der beiden Seiten (Arbeitgeber oder Betriebsrat) eine Einigungsstelle erzwingen können. Hier eine Übersicht über die wichtigsten:
Wie funktioniert nun eine Einigungsstelle?Nachdem eine der beiden Verhandlungspartner (Arbeitgeber oder Betriebsrat) die Verhandlungen für gescheitert erklärt hat, müssen sich beide Seiten auf folgende beide Punkte einigen:
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einem der beiden Punkte nicht, entscheidet jeweils das zuständige Arbeitsgericht. Ist die Einigungsstelle eingerichtet, wird der Vorsitzende einen ersten Termin mit beiden Seiten vereinbaren - jetzt beginnt die eigentliche Arbeit. Als erstes wird die EST prüfen, ob sie offensichtlich unzuständig ist; ist dies nicht der Fall, beginnt sie mit ihrer Arbeit. Ein guter Vorsitzender wird versuchen, durch geschickte Verhandlungsführung und Moderation einen für beide Seiten akzeptablen Kompromiss zu finden. Gelingt dies, schließen Arbeitgeber und Betriebsrat in der Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung ab, und die Einigungsstelle ist beendet. Gelingt eine Einigung nicht, kann jede der beiden Seiten einen Antrag an die Einigungsstelle über ihre Auffassung (z.B. ihren BV-Entwurf) stellen, über den dann abgestimmt werden muss. Dabei stimmt der Vorsitzende zunächst nicht mit - deshalb endet diese erste Abstimmung in der Regel mit einem Patt (denn beide Seiten haben ja die gleiche Anzahl von Beisitzern - und dass ein Beisitzer mit der anderen Seite stimmt, ist zwar nicht verboten, dürfte aber in der Praxis äußerst selten vorkommen). Danach wird - nach einer erneuten Beratungsrunde - wieder abgestimmt, diesmal aber stimmt der Vorsitzende mit und verhilft so mit seiner Stimme einem Vorschlag zur Mehrheit. Damit ist die Einigungsstelle durch einen sogenannten Spruch zu Ende gegangen. Dieser Spruch ersetzt die fehlende Eingiung zwischen den Betriebsparteien und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Normalerweise kann der Spruch der Einigungsstelle nicht mehr vor dem Arbeitsgericht angefochten werden, es sei denn, es wurden schwerwiegende Rechts- oder Verfahrensfehler gemacht oder die Einigungsstelle hat ihren Ermessensspielraum erheblich überschritten. Die Erfolgsaussichten für eine solche Anfechtung sind in der Rege sehr gering. Literaturhinweis
|