Die Einigungsstelle

Letzte Bearbeitung: 11.11.2011

Übersicht

Themen für eine Einigungsstelle

Wie funktioniert eine Einigungsstelle?

Literaturhinweis


Wenn zwei sich streiten, ... kommt die Einigungsstelle: Eine typische Situation, die viele Betriebsräte kennen: Man verhandelt lange mit dem Arbeitgeber, über einzelne Punkte einigt man sich auch, aber irgendwann merkt man, man kommt nicht weiter, man verhakt sich, beide Seiten bringen immer wieder die gleichen Argumente.

Für einen solchen Fall hat das BetrVG in § 76 die Einigungsstelle vorgesehen. Sie soll unter Moderation eines 'neutralen Dritten' versuchen, einen Konsens zu finden, mit dem beide Parteien leben können. Deshalb ist die Einberufung der Einigungsstelle auch keine 'Kriegserklärung' von einer Seite an die andere (obwohl das viele Arbeitgeber so sehen), sondern ein vom Gesetz vorgesehenes Verfahren, um Verhandlungen, die in einer Sackgasse gelandet sind, zu einem vernünftigen Abschluss zu führen.

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Themen für eine Einigungsstelle

Es gibt eine Reihe von Regelungstatbeständen, bei denen eine der beiden Seiten (Arbeitgeber oder Betriebsrat) eine Einigungsstelle erzwingen können. Hier eine Übersicht über die wichtigsten:

  • alle Mitbestimmungsthemen, die unter § 87 Abs. 1 BetrVG aufgeführt sind; dazu gehören u.a. Fragen der Arbeitszeit,  des EDV-Einsatzes und des Gesundheitsschutzes, insbesondere der Ergonomie von Bildschirmarbeitsplätzen

  • Inhalt des Personalfragebogens (§ 94 Abs. 1 BetrVG); dazu gehören auch betriebliche Umfragen des Arbeitgebers und Verpflichtungserklärungen, die der Arbeitgeber von den Beschäftigten fordert

  • unzureichende Auskunft für den Wirtschaftsausschuss (§ 109 BetrVG)

  • Abschluss eines Interessenausgleichs und/oder Sozialplans gemäß § 111 BetrVG (wobei der Spruch der Einigungsstelle für einen Interessenausgleich nicht bindend ist)

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Wie funktioniert nun eine Einigungsstelle?

Nachdem eine der beiden Verhandlungspartner (Arbeitgeber oder Betriebsrat) die Verhandlungen für gescheitert erklärt hat, müssen sich beide Seiten auf folgende beide Punkte einigen:

  • Die Person des Vorsitzenden: häufig wird dies ein Arbeitsrichter sein, aber vom Gesetz her kann es irgend jemand sein, der von beiden Seiten akzeptiert wird.

  • Die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite (nicht die Personen!); üblich ist dabei eine Zahl zwischen 2 und 4, ganz häufig werden es 3 Beisitzer sein; wen jede der beiden Seiten konkret als Beisitzer dann benennt, ist ausschließlich ihr allein überlassen. Beisitzer können Betriebsräte sein, aber auch Externe wie z.B. ein Rechtsanwalt oder ein Sachverständiger für das jeweilige Thema.

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einem der beiden Punkte nicht, entscheidet jeweils das zuständige Arbeitsgericht.

Ist die Einigungsstelle eingerichtet, wird der Vorsitzende einen ersten Termin mit beiden Seiten vereinbaren - jetzt beginnt die eigentliche Arbeit. Als erstes wird die EST prüfen, ob sie offensichtlich unzuständig ist; ist dies nicht der Fall, beginnt sie mit ihrer Arbeit.

Ein guter Vorsitzender wird versuchen, durch geschickte Verhandlungsführung und Moderation einen für beide Seiten akzeptablen Kompromiss zu finden. Gelingt dies, schließen Arbeitgeber und Betriebsrat in der Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung ab, und die Einigungsstelle ist beendet.

Gelingt eine Einigung nicht, kann jede der beiden Seiten einen Antrag an die Einigungsstelle über ihre Auffassung (z.B. ihren BV-Entwurf) stellen, über den dann abgestimmt werden muss. Dabei stimmt der Vorsitzende zunächst nicht mit - deshalb endet diese erste Abstimmung in der Regel mit einem Patt (denn beide Seiten haben ja die gleiche Anzahl von Beisitzern - und dass ein Beisitzer mit der anderen Seite stimmt, ist zwar nicht verboten, dürfte aber in der Praxis äußerst selten vorkommen).

Danach wird - nach einer erneuten Beratungsrunde - wieder abgestimmt, diesmal aber stimmt der Vorsitzende mit und verhilft so mit seiner Stimme einem Vorschlag zur Mehrheit.

Damit ist die Einigungsstelle durch einen sogenannten Spruch zu Ende gegangen. Dieser Spruch ersetzt die fehlende Eingiung zwischen den Betriebsparteien und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung.

Normalerweise kann der Spruch der Einigungsstelle nicht mehr vor dem Arbeitsgericht angefochten werden, es sei denn, es wurden schwerwiegende Rechts- oder Verfahrensfehler gemacht oder die Einigungsstelle hat ihren Ermessensspielraum erheblich überschritten. Die Erfolgsaussichten für eine solche Anfechtung sind in der Rege sehr gering.

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Literaturhinweis

  • Hase, v. Neumann-Cosel, Rupp, Teppich: 'Handbuch für die Einigungsstelle', Bund-Verlag, ISBN 3-7663-2861-1, Frankfurt 1998

    • Eine umfassende, gut verständliche und juristisch exakte Darstellung der ganzen Problematik, mit Checklisten für die Anrufung, Besetzung und Vorbereitung der EST

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