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Beratung
Letzte Bearbeitung:
11.11.2011
Niemand kann alles wissen - deshalb holen sich die Arbeitgeber
bei komplexen Themen häufig externe Berater ins Haus, die sie mit ihrem
Spezialwissen unterstützen. Das gleiche Recht kann auch der Betriebs- bzw.
Personalrat beanspruchen: Auch der braucht bei vielen Themen, bei denen er mitreden
will und soll, externe Unterstützung durch einen Sachverständigen. Die
gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 80 Abs. 3 BetrVG (und in
vergleichbarer Weise auch teilweise in den Personalvertretungsgesetzen).
Mögliche Aufgaben eines solchen Sachverständigen der
Mitarbeitervertretung könnten z.B. sein:
-
–Unterstützung des BR/PR bei der
Informationsbeschaffung
-
Mitarbeit beim Entwurf und der Verhandlung einer
Betriebsvereinbarung
-
–Unterstützung bei Umsetzung und Kontrolle
der Betriebsvereinbarung
Eine Übersicht über alle Themen, für die ich als
Sachverständiger zur Verfügung stehe, findet sich
hier.
Wenn der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG einen externen
Sachverständigen beauftragen will, muss er vorher die Zustimmung des
Arbeitgebers einholen (denn der Sachverständige kostet natürlich Geld).
Diese Zustimmung wird dem Arbeitgeber umso leichter fallen, als er hoffen kann,
so eine Einigung mit der Mitarbeitervertretung schneller erzielen zu können (und
damit auch z.B. die Einführung des geplanten EDV-Systems rechtzeitig über die
Bühne zu bekommen) und (wahrscheinlich) auch eine
Einigungsstelle (die meist sehr viel mehr kostet als ein Sachverständiger)
zu vermeiden.
Beratungsbeispiele
Übersicht
Einführung von SAP R/3
Umstellung von SAP R/3 auf SAP ERP
E-Mail und Internet
Einführung von Jahresarbeitszeit
Einigungsstelle zur EDV-Rahmen-BV
Beispiel 1: Einführung von SAP R/3
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PAISY soll durch SAP R/3-HR ersetzt werden. Der BR wird
erst informiert, nachdem die Umstellung schon in vollem Gange ist.
-
Der BR kennt sich selbst nicht mit SAP aus und holt sich
deshalb nach § 80.3 BetrVG durch Vermittlung der Gewerkschaft einen
Sachverständigen. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten.
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Gemeinsam entwerfen BR und Sachverständiger eine
Betriebsvereinbarung und verhandeln sie mit dem Arbeitgeber. Außerdem hilft der
Sachverständige dem BR dabei, diese BV in die Praxis umzusetzen und ihre
Einhaltung zu kontrollieren.
Top
Beispiel 2: Umstellung von SAP R/3 auf SAP ERP
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Da die Wartung von SAP R/3 allmählich ausläuft,
beschließt die Firma die Umstellung auf das Nachfolgeprodukt SAP ERP. Dazu
werden Projektgruppen eingerichtet, und der BR wird über das Vorhaben
ausführlich informiert.
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Der BR diskutiert intern, wie er mit der geplanten
Umstellung umgehen soll. Ihm ist klar, dass dies ziemliche Veränderungen für die
Beschäftigten mit sich bringt und will sich deshalb frühzeitig an den
Projektgruppen beteiligen.
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Mit SAP R/3 hat sich der BR in der Vergangenheit immer
wieder auseinander gesetzt, und es gibt eine - mittlerweile doch recht betagte -
Betriebsvereinbarung dazu. Wegen der Komplexität der Umstellung und der
Bedeutung für das Unternehmen holt sich
der Betriebsrat deshalb nach § 80.3 BetrVG wieder seinen
Sachverständigen, der ihn auch schon bei der Einführung von SAP R/3 unterstützt
hatte. Der Arbeitgeber übernimmt ohne große Diskussion die Kosten, da diese zum
einen in Bezug auf die hohen Gesamtkosten der Umstellung nicht ins Gewicht
fallen und da er zum anderen jegliche Verzögerung beim Umstellungsprojekt
vermeiden will
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Der Sachverständige unterstützt den BR bei seiner
Projektgruppen-Teilnahme. Gemeinsam überarbeiten BR und Sachverständiger die
vorhandene SAP R/3-
Betriebsvereinbarung und verhandeln sie mit dem Arbeitgeber. Außerdem hilft der
Sachverständige dem BR dabei, diese BV in die Praxis umzusetzen und ihre
Einhaltung zu kontrollieren.
Top
Beispiel 3: E-Mail und Internet
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Weil die Beschäftigten mit elektronischer Post und
INTERNET arbeiten sollen, macht sich der BR in einem speziell für ihn
veranstalteten Seminar (gemäß § 37.6 BetrVG) kundig.
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In diesem Seminar lernt er die Technik und die
möglichen Auswirkungen auf seine KollegInnen kennen und erarbeitet gemeinsam
mit dem Referenten die Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung.
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Außerdem wird ein Konzept entworfen, wie der BR die
neuen Techniken auch für seine eigene Arbeit nutzbringend einsetzen kann.
Top
Beispiel 4: Einführung von Jahresarbeitszeit
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In einer Firma mit saisonal schwankendem
Auftragseingang will der Arbeitgeber eine flexible Jahresarbeitszeit
einführen, um Kosten zu sparen.
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Der BR fühlt sich der komplexen Materie allein nicht
gewachsen; der zuständige Gewerkschaftssekretär rät ihm, sich einen externen
Sachverständigen zur Unterstützung zu holen. Der Arbeitgeber sagt die
Kostenübernahme zu.
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In mehreren gemeinsamen Gesprächen zwischen Betriebsrat
und dem Sachverständigen werden die Eckpunkte für die Jahresarbeitszeit
festgelegt. Der Sachverständige formuliert dann daraus einen Entwurf für eine
Betriebsvereinbarung, mit dem der Betriebsrat die Verhandlungen aufnimmt.
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Der Sachverständige begleitet und unterstützt den
Betriebsrat bei den Verhandlungen. Nachdem die Betriebsvereinbarung
abgeschlossen ist, hilft er dem Betriebsrat bei der Umsetzung und kontrolliert
gemeinsam mit ihm, ob sie auch eingehalten wird.
Top
Beispiel 5: Einigungsstelle zur EDV-Rahmen-BV
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Die Verhandlungen über eine
EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung sind gescheitert. Arbeitgeber und Betriebsrat
gehen vor die Einigungsstelle, auch wenn beiden bewusst ist, dass eine
EDV-Rahmen-BV nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle, sondern nur durch
eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden kann.
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Der bisherige Sachverständige wird als externer
Beisitzer auf der Seite des BR bestellt.
Top
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