Beratung

Letzte Bearbeitung: 11.11.2011

Niemand kann alles wissen - deshalb holen sich die Arbeitgeber bei komplexen Themen häufig externe Berater ins Haus, die sie mit ihrem Spezialwissen unterstützen. Das gleiche Recht kann auch der Betriebs- bzw. Personalrat beanspruchen: Auch der braucht bei vielen Themen, bei denen er mitreden will und soll, externe Unterstützung durch einen Sachverständigen. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 80 Abs. 3 BetrVG (und in vergleichbarer Weise auch teilweise in den Personalvertretungsgesetzen).

Mögliche Aufgaben eines solchen Sachverständigen der Mitarbeitervertretung  könnten z.B. sein:

  • Unterstützung des BR/PR bei der Informationsbeschaffung

  • Mitarbeit beim Entwurf und der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung

  • Unterstützung bei Umsetzung und Kontrolle der Betriebsvereinbarung

Eine Übersicht über alle Themen, für die ich als Sachverständiger zur Verfügung stehe, findet sich hier.

Wenn der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG einen externen Sachverständigen beauftragen will, muss er vorher die Zustimmung des Arbeitgebers einholen (denn der Sachverständige kostet natürlich Geld). Diese Zustimmung wird dem Arbeitgeber umso leichter fallen, als er hoffen kann, so eine Einigung mit der Mitarbeitervertretung schneller erzielen zu können (und damit auch z.B. die Einführung des geplanten EDV-Systems rechtzeitig über die Bühne zu bekommen) und (wahrscheinlich) auch eine Einigungsstelle (die meist sehr viel mehr kostet als ein Sachverständiger) zu vermeiden.

Beratungsbeispiele

Übersicht

Einführung von SAP R/3

Umstellung von SAP R/3 auf SAP ERP

E-Mail und Internet

Einführung von Jahresarbeitszeit

Einigungsstelle zur EDV-Rahmen-BV

Beispiel 1: Einführung von SAP R/3

  • PAISY soll durch SAP R/3-HR ersetzt werden. Der BR wird erst informiert, nachdem die Umstellung schon in vollem Gange ist.

  • Der BR kennt sich selbst nicht mit SAP aus und holt sich deshalb nach § 80.3 BetrVG durch Vermittlung der Gewerkschaft einen Sachverständigen. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten.

  • Gemeinsam entwerfen BR und Sachverständiger eine Betriebsvereinbarung und verhandeln sie mit dem Arbeitgeber. Außerdem hilft der Sachverständige dem BR dabei, diese BV in die Praxis umzusetzen und ihre Einhaltung zu kontrollieren.

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Beispiel 2: Umstellung von SAP R/3 auf SAP ERP

  • Da die Wartung von SAP R/3 allmählich ausläuft, beschließt die Firma die Umstellung auf das Nachfolgeprodukt SAP ERP. Dazu werden Projektgruppen eingerichtet, und der BR wird über das Vorhaben ausführlich informiert.

  • Der BR diskutiert intern, wie er mit der geplanten Umstellung umgehen soll. Ihm ist klar, dass dies ziemliche Veränderungen für die Beschäftigten mit sich bringt und will sich deshalb frühzeitig an den Projektgruppen beteiligen.

  • Mit SAP R/3 hat sich der BR in der Vergangenheit immer wieder auseinander gesetzt, und es gibt eine - mittlerweile doch recht betagte - Betriebsvereinbarung dazu. Wegen der Komplexität der Umstellung und der Bedeutung für das Unternehmen holt sich der Betriebsrat deshalb nach § 80.3 BetrVG wieder seinen Sachverständigen, der ihn auch schon bei der Einführung von SAP R/3 unterstützt hatte. Der Arbeitgeber übernimmt ohne große Diskussion die Kosten, da diese zum einen in Bezug auf die hohen Gesamtkosten der Umstellung nicht ins Gewicht fallen und da er zum anderen jegliche Verzögerung beim Umstellungsprojekt vermeiden will

  • Der Sachverständige unterstützt den BR bei seiner Projektgruppen-Teilnahme. Gemeinsam überarbeiten BR und Sachverständiger die vorhandene SAP R/3- Betriebsvereinbarung und verhandeln sie mit dem Arbeitgeber. Außerdem hilft der Sachverständige dem BR dabei, diese BV in die Praxis umzusetzen und ihre Einhaltung zu kontrollieren.

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Beispiel 3: E-Mail und Internet

  • Weil die Beschäftigten mit elektronischer Post und INTERNET arbeiten sollen, macht sich der BR in einem speziell für ihn veranstalteten Seminar (gemäß § 37.6 BetrVG) kundig.

  • In diesem Seminar lernt er die Technik und die möglichen Auswirkungen auf seine KollegInnen kennen und erarbeitet gemeinsam mit dem Referenten die Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung.

  • Außerdem wird ein Konzept entworfen, wie der BR die neuen Techniken auch für seine eigene Arbeit nutzbringend einsetzen kann.

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Beispiel 4: Einführung von Jahresarbeitszeit

  • In einer Firma mit saisonal schwankendem Auftragseingang will der Arbeitgeber eine flexible Jahresarbeitszeit einführen, um Kosten zu sparen.

  • Der BR fühlt sich der komplexen Materie allein nicht gewachsen; der zuständige Gewerkschaftssekretär rät ihm, sich einen externen Sachverständigen zur Unterstützung zu holen. Der Arbeitgeber sagt die Kostenübernahme zu.

  • In mehreren gemeinsamen Gesprächen zwischen Betriebsrat und dem Sachverständigen werden die Eckpunkte für die Jahresarbeitszeit festgelegt. Der Sachverständige formuliert dann daraus einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung, mit dem der Betriebsrat die Verhandlungen aufnimmt.

  • Der Sachverständige begleitet und unterstützt den Betriebsrat bei den Verhandlungen. Nachdem die Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist, hilft er dem Betriebsrat bei der Umsetzung und kontrolliert gemeinsam mit ihm, ob sie auch eingehalten wird.

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Beispiel 5: Einigungsstelle zur EDV-Rahmen-BV

  • Die Verhandlungen über eine EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung sind gescheitert. Arbeitgeber und Betriebsrat gehen vor die Einigungsstelle, auch wenn beiden bewusst ist, dass eine EDV-Rahmen-BV nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle, sondern nur durch eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden kann.

  • Der bisherige Sachverständige wird als externer Beisitzer auf der Seite des BR bestellt.

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